„Wir begrüßen die Verlängerung des
Vermittlungsgutscheins (VGS). Aus Sicht der im
Qualitätsverband
BPV zusammen geschlossenen Personalvermittler wissen wir
um die Wirkungskraft
dieses seit 2002 bestehenden Instruments. Viele unserer
Vermittler engagieren sich
seither und tragen zu den erfreulichen
Vermittlungszahlen bei – 63.000 eingelöste
Vermittlungsgutscheine
in 2006. Auch der Hartz-Evaluationsbericht der
Bundesregierung hebt die
positiven Effekte des Gutscheins hervor.
Umso mehr hätte sich der BPV gewünscht, dass mit der
Verlängerung auch Hartz IV-Empfänger
einen Rechtsanspruch auf den VGS bekommen hätten. Aber
auch in Zukunft gilt: Wer
Arbeitslosengeld II (SGB II) erhält, hat keinen
Rechtsanspruch auf den Gutschein. Er ist vom
Ermessen des Ausstellers (entweder optierende Kommunen
oder Arbeitsgemeinschaft) abhängig.
Im Ermessen der Behörden steht es auch, ob ein
Vermittler für eine getätigte Vermittlung
1.500 Euro oder nur 1.000 Euro als zweite Tranche
erhält. Hier fordert der BPV klare
Entscheidungskriterien.
Dass die Wartezeit, bis ein Arbeitsloser Anspruch auf
einen Vermittlungsgutschein hat, von 6
Wochen auf 2 Monate verlängert wurde, ist für den BPV
unter Qualitätssicherungsaspekten
nachvollziehbar. „Diese Einschränkung ist für die
Beteiligten tragbar. Wenn dies dazu beiträgt,
unerwünschte Mitnahmeeffekte zu verhindern, dann sind
wir dabei“, so die BPV-Vorsitzende
Anke Peiniger. Insgesamt gibt sie sich mit der heutigen
Entscheidung zufrieden:
„Der Kern unserer Forderungen ist erfüllt, wir können
uns darauf einstellen und die Bundesagentur
tatkräftig unterstützen“, versichert sie.
Über den Bundesverband Personalvermittlung
Der Bundesverband Personalvermittlung e. V. (BPV)
wurde bereits 1994 als Interessensvertretung
professioneller Personalvermittler gegründet. Die im BPV
organisierten
Unternehmen sind mit 800 Vermittlungsbüros im
Bundesgebiet vertreten. Die Einhaltung
der Qualitätsstandards sind verpflichtend für jedes
BPV-Mitglied.
Informationen unter
www.bpv-info.de
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