Geldgeschenke an Kinder in der Regel bei
Arbeitslosengeld II problemlos
[Crosswater Systems]
16.4.2007. Das Frühjahr ist die traditionelle Zeit für
Kommunion, Konfirmation oder Jugendweihe. Häufig
bekommen Kinder und Jugendliche zu diesen Festen
Geldgeschenke. Solche Geldgeschenke sind in der Regel
auch für Familien, die Arbeitslosengeld II beziehen,
problemlos: „Wenn diese Geldgeschenke nicht unangemessen
hoch sind, dürften sie nicht zu einer Kürzung der
Leistung führen“, sagte Heinrich Alt, Vorstand
Grundsicherung der Bundesagentur für Arbeit.
Geldgeschenke an Kinder werden in der Regel nicht auf
ihren Anspruch auf Sozialgeld angerechnet. Eine
Anrechnung auf den Arbeitslosengeld II-Anspruch der
Eltern ist sogar gänzlich unzulässig, weil Einkommen und
Vermögen von Kindern nur bei deren eigenem Anspruch
berücksichtigt werden.
Nach der derzeitigen Rechtslage muss allerdings über die
Geldgeschenke im Einzelfall entschieden werden:
Geschenke zu Festen wie Kommunion, Konfirmation oder
Jugendweihe sind einmalige Einnahmen, die zwar
grundsätzlich nach der entsprechenden Verordnung auf den
Bedarf der hilfebedürftigen Person anzurechnen sind,
soweit aber „nicht im Einzelfall eine andere Regelung
angezeigt ist“, heißt es in der entsprechenden
Verordnung der Bundesregierung.
Ob finanzielle Zuwendungen Dritter angerechnet werden,
hängt von deren Höhe und einer möglichen Zweckbestimmung
ab. „Wir gehen davon aus, dass Geldgeschenke zu Festen
wie Kommunion oder Konfirmation in aller Regel nicht
angerechnet werden müssen“, sagte Alt. „Das Geld der
Tante, das ausdrücklich zum Kauf eines Fahrrads gedacht
ist, wird sicher unangetastet bleiben.“
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