Absichtserklärung zum Bürokratieabbau: BA und
GEZ wollen unbürokratisches Verfahren
[Crosswater Systems] Die in der Presse verbreitete
Meinung, nach der ARD und ZDF bei Langzeitarbeitslosen
unberechtigt Rundfunkgebühren erheben würden, ist ebenso
falsch wie die Schlussfolgerung, dass das Verfahren zur
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unnötig
kompliziert sei.
Der 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht unter
bestimmten Voraussetzungen für den Personenkreis der
Leistungsempfänger nach dem SGB II die Möglichkeit der
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor. Über den
Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht,
dem ein Nachweis über den Leistungsbezug beizufügen ist,
entscheidet ausschließlich die Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Köln.
Grundsätzlich sieht der Staatsvertrag als Nachweis des
Leistungsbezuges die Vorlage des
Originalbewilligungsbescheides oder die Vorlage einer
beglaubigten Kopie vor.
Um ein möglichst praktikables und unbürokratisches
Verfahren zur Befreiung des genannten Personenkreises
von der Rundfunkgebührenpflicht zu finden, haben die GEZ
und die Bundesagentur für Arbeit (BA) gemeinsam ein
Verfahren entwickelt, im Rahmen dessen die von der GEZ
zur Befreiung benötigten Informationen in einer so
genannten „Drittbescheinigung“ durch die BA
zusammengefasst und den Bewilligungsbescheiden beigefügt
werden sollen. In der Drittbescheinigung würde
zusätzlich ein Hinweis auf den Bezug eines befristeten
Zuschlags zum Arbeitslosengeld II enthalten sein.
Die „Drittbescheinigung“ führt nach Erhebungen der GEZ
jedoch zum Eingang von Millionen zusätzlicher Vorgänge,
ohne dass in diesen Fällen nach den Erkenntnissen der
GEZ die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung
gegeben wären. Dies würde zu Irritationen und
Verärgerungen bei den Antragstellern führen. Die GEZ
kann deshalb dieses Verfahren nicht anwenden.
Die GEZ und die BA stehen in Kontakt, um mittelfristig
ein einfaches, elektronisches Datenaustauschverfahren zu
entwickeln, das bürgerfreundlich, datenschutzgerecht und
effizient ist. Die GEZ hat die volle Kostenübernahme
hierzu zugesagt.
Entgegen den am 28. Februar 2007 in der Frankfurter
Rundschau im Zusammenhang mit der
Rundfunkgebührenpflicht veröffentlichten Artikeln wird
kein geltendes Recht unterlaufen. Bereits jetzt werden
die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II durch das
Merkblatt der BA „Merkblatt SGB II-Grundsicherung für
Arbeitsuchende“ über die Möglichkeit der Beantragung der
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht informiert.
Auch die GEZ informiert über die Sozialämter, in ihrem
Internet-Auftritt sowie mit eigenen Merkblättern über
die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung.
Hierin wird insbesondere auf die möglichst frühzeitige
Antragstellung bei der GEZ hingewiesen. Durch diesen
Hinweis werden mögliche Rechtsnachteile für die
Empfänger nach dem SGB II vermieden. Maßgeblich für die
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist nämlich
der Zeitpunkt des Antragseinganges bei der GEZ. Die zur
Befreiung notwendige Vorlage des Bewilligungsbescheides
kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Auch hierauf
wird in dem Merkblatt der BA ausdrücklich hingewiesen.
Gegebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt eingezogene
Rundfunkgebühren werden durch die GEZ erstattet.
Es ist darüber hinaus auch nicht zutreffend, dass bis
zum Jahr 2005 eine Befreiung der Sozialhilfeempfänger
automatisch erfolgte. Auch dieser Personenkreis musste
durch die Vorlage des Bewilligungsbescheides über den
Bezug von Sozialhilfe die Anspruchsvoraussetzungen
nachweisen.
Die Anmerkung, dass eine Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht durch die GEZ nur zeitlich
begrenzt erfolgen kann, ist inhaltlich richtig. Die
Befreiung ist unmittelbar vom Bezug der Leistungen nach
dem SGB II und damit von der gesetzlichen Begrenzung der
Bewilligung, die in der Regel für sechs Monate
ausgesprochen wird, abhängig.
Quelle:
Bundesagentur für Arbeit
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