Arbeitslosengeld II-Empfänger müssen Einkünfte aus
Kapitalvermögen melden
Der Jahreswechsel ist für viele Eigentümer von
Kapitalvermögen der Stichtag, an dem ihnen
Kapitalerträge gutgeschrieben werden. Aus diesem Anlass
weist die Bundesagentur für Arbeit (BA) darauf hin, dass
Empfänger von Arbeitslosengeld II alle Einkünfte aus
Kapitalvermögen melden müssen, auch wenn es sich dabei
um geringe Summen handelt.
Bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II werden neben
dem Vermögen grundsätzlich alle Einnahmen der
Leistungsempfänger berücksichtigt. Nur wenige
Einkommensarten, wie beispielsweise das Pflegegeld bei
häuslicher Pflege von Angehörigen, werden nicht
angerechnet.
Zu den anzurechnenden Einnahmen, die häufig übersehen
und nicht angegeben werden, zählen auch Erträge aus
Kapitalvermögen, wie beispielsweise Zinsen aus
Sparguthaben, Dividenden aus Wertpapieren oder
Gewinnausschüttungen. Bei gelegentlichen geringen
Einnahmen gilt allerdings eine Bagatellgrenze von 50
Euro pro Jahr. Liegt die Summe solcher Einnahmen im Jahr
unter dieser Grenze, werden sie nicht angerechnet.
Dennoch müssen auch geringere Beträge gemeldet werden.
Nur so kann ermittelt werden, ob die Bagatellgrenze auch
unter Berücksichtigung anderer gelegentlicher Einnahmen
in geringer Höhe nicht überschritten wird.
Kapitaleinkünfte nicht zu melden, kann unangenehme
Konsequenzen haben. Durch einen automatisierten
Datenabgleich werden sämtliche Kapitalerträge von
Arbeitslosengeld II-Empfängern ermittelt und
anschließend mit den gemeldeten Beträgen verglichen.
Auch wenn die Anzeige der Einnahmen schlicht vergessen
wurde, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die
mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Wer vorsätzlich
handelt, muss sogar mit einer Strafanzeige wegen
Betruges rechnen.
Quelle:
Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
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