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Arbeitslosengeld II-Empfänger müssen Einkünfte aus Kapitalvermögen melden

Der Jahreswechsel ist für viele Eigentümer von Kapitalvermögen der Stichtag, an dem ihnen Kapitalerträge gutgeschrieben werden. Aus diesem Anlass weist die Bundesagentur für Arbeit (BA) darauf hin, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II alle Einkünfte aus Kapitalvermögen melden müssen, auch wenn es sich dabei um geringe Summen handelt.

Bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II werden neben dem Vermögen grundsätzlich alle Einnahmen der Leistungsempfänger berücksichtigt. Nur wenige Einkommensarten, wie beispielsweise das Pflegegeld bei häuslicher Pflege von Angehörigen, werden nicht angerechnet.

Zu den anzurechnenden Einnahmen, die häufig übersehen und nicht angegeben werden, zählen auch Erträge aus Kapitalvermögen, wie beispielsweise Zinsen aus Sparguthaben, Dividenden aus Wertpapieren oder Gewinnausschüttungen. Bei gelegentlichen geringen Einnahmen gilt allerdings eine Bagatellgrenze von 50 Euro pro Jahr. Liegt die Summe solcher Einnahmen im Jahr unter dieser Grenze, werden sie nicht angerechnet. Dennoch müssen auch geringere Beträge gemeldet werden. Nur so kann ermittelt werden, ob die Bagatellgrenze auch unter Berücksichtigung anderer gelegentlicher Einnahmen in geringer Höhe nicht überschritten wird.

Kapitaleinkünfte nicht zu melden, kann unangenehme Konsequenzen haben. Durch einen automatisierten Datenabgleich werden sämtliche Kapitalerträge von Arbeitslosengeld II-Empfängern ermittelt und anschließend mit den gemeldeten Beträgen verglichen. Auch wenn die Anzeige der Einnahmen schlicht vergessen wurde, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Wer vorsätzlich handelt, muss sogar mit einer Strafanzeige wegen Betruges rechnen.

Quelle:
Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
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