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BA verschärft Sanktionen für Arbeitslosengeld II-Empfänger

Zu Jahresbeginn sind die Sanktionen für Arbeitslosengeld II-Empfänger, die zum Beispiel eine zumutbare Arbeit ablehnen, verschärft worden. Leistungsempfänger, die wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen, müssen nun mit strengeren Kürzungen bis hin zum Wegfall der Leistungen rechnen.

Empfänger von Arbeitslosengeld II sind verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Hierzu gehört insbesondere, jede zumutbare Arbeit aufzunehmen und an Fördermaßnahmen teilzunehmen.

Arbeitslosengeld II-Empfängern, die ohne wichtigen Grund gegen diese Pflichten verstoßen, werden für drei Monate die Leistungen gekürzt. Das war auch bisher so. Neu ist seit dem 1. Januar 2007 die verschärfte Kürzung bei wiederholter Pflichtverletzung.

Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nach der nun geltenden Rechtslage vor, wenn innerhalb eines Jahres nach Beginn einer vorangegangenen Sanktion erneut eine Pflichtverletzung begangen wird. Das ist insofern neu, als zuvor eine Pflichtverletzung nur als wiederholt galt, wenn sie noch während einer laufenden Sanktion – also im Regelfall innerhalb von drei Monaten – begangen wurde.

Bislang wurde bei einer wiederholten Pflichtverletzung das Arbeitslosengeld II erneut um den gleichen Prozentsatz gekürzt wie bei der ersten. Nunmehr wird beispielsweise bei der zweiten Ablehnung einer zumutbaren Arbeit innerhalb eines Jahres das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent gekürzt. Neu ist auch, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld II einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung bei jeder weiteren Pflichtverletzung ganz entfallen kann.

Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten noch schärfere Regeln. Bei der ersten Pflichtverletzung entfällt wie bisher die Regelleistung vollständig. Neu ist, dass bei wiederholter Pflichtverletzung auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung für drei Monate entfallen können.

Quelle:
Bundesagentur für Arbeit
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