BA verschärft Sanktionen für Arbeitslosengeld
II-Empfänger
Zu Jahresbeginn sind die Sanktionen für
Arbeitslosengeld II-Empfänger, die zum Beispiel eine
zumutbare Arbeit ablehnen, verschärft worden.
Leistungsempfänger, die wiederholt gegen ihre Pflichten
verstoßen, müssen nun mit strengeren Kürzungen bis hin
zum Wegfall der Leistungen rechnen.
Empfänger von Arbeitslosengeld II sind verpflichtet,
alle Möglichkeiten auszuschöpfen, ihre
Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Hierzu
gehört insbesondere, jede zumutbare Arbeit aufzunehmen
und an Fördermaßnahmen teilzunehmen.
Arbeitslosengeld II-Empfängern, die ohne wichtigen Grund
gegen diese Pflichten verstoßen, werden für drei Monate
die Leistungen gekürzt. Das war auch bisher so. Neu ist
seit dem 1. Januar 2007 die verschärfte Kürzung bei
wiederholter Pflichtverletzung.
Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nach der nun
geltenden Rechtslage vor, wenn innerhalb eines Jahres
nach Beginn einer vorangegangenen Sanktion erneut eine
Pflichtverletzung begangen wird. Das ist insofern neu,
als zuvor eine Pflichtverletzung nur als wiederholt
galt, wenn sie noch während einer laufenden Sanktion –
also im Regelfall innerhalb von drei Monaten – begangen
wurde.
Bislang wurde bei einer wiederholten Pflichtverletzung
das Arbeitslosengeld II erneut um den gleichen
Prozentsatz gekürzt wie bei der ersten. Nunmehr wird
beispielsweise bei der zweiten Ablehnung einer
zumutbaren Arbeit innerhalb eines Jahres das
Arbeitslosengeld II um 60 Prozent gekürzt. Neu ist auch,
dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld II einschließlich
der Leistungen für Unterkunft und Heizung bei jeder
weiteren Pflichtverletzung ganz entfallen kann.
Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, gelten noch schärfere Regeln. Bei der
ersten Pflichtverletzung entfällt wie bisher die
Regelleistung vollständig. Neu ist, dass bei
wiederholter Pflichtverletzung auch die Leistungen für
Unterkunft und Heizung für drei Monate entfallen können.
Quelle:
Bundesagentur für Arbeit
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