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Vorsicht Karrierefalle: Die drei Karrierephasen eines Geldwäschers

27. Januar 2007/ghk/Crosswater Systems.
Die Sehnsucht nach einer guten Karriere oder leicht verdientem Geld wird immer wieder von cleveren Betrügern ausgenutzt – und es wird für Leichtgläubige zusehends schwieriger, dubiose Stellenangeboten auf den ersten Blick zu erkennen. Und wer gar auf diese Lockvogel-Angebote hereinfällt und sich auf eine Tätigkeit als „Financial Agent“ einlässt, macht sich schuldig als gewerbsmäßiger Geldwäscher. Als Konsequenz droht eine Strafe bis zu 10 Jahren Haft und die Rückzahlung der so gewaschenen Gelder.

Die Karrierephasen

Das Cyber Crime Schema vollzieht sich in gleichen grundlegenden Mustern, die von Fall zu Fall variiert werden. In der Anbahnungsphase wird der prospektive „Financial Agent“ mit Stellenangeboten geködert, die auf die Gier nach dem schnellen Geld ausgerichtet sind. In der Abwicklungs-Phase erfolgen Bareinzahlungen von Dritten auf das Konto des „Financial Agents“, die dieser unter Abzug der zugesagten Provision mit Hilfe von Alternativen Überweisungssystemen (ARS = Alternative Remittance Systems) wäscht. Hierbei wird das Ziel der Überweisungen verschleiert, allerdings bleibt der oft ahnungslose „Financial Agent“ im Umkreis der legalen Bank- und Kontoführungsverfahren voll sichtbar. Und wenn dann die Banken mittels ausgeklügelter Überwachungssoftware solche atypischen Geldbewegungen wie die Stecknadel im sprichwörtlichen Heuhaufen aufspüren, beginnt die Aufklärungsphase. Hier schlägt die Strafverfolgungsbehörde gnadenlos zu. Das Drama in drei Akten erreicht das Horror-Finale.

Die Verlockungen nach dem leicht verdienten Geld verführt manche naive Zeitgenossen, alle üblichen Vorsichtsmaßnahmen vor dubiosen Stellenangeboten außer acht zu lassen. Gerade in der Anbahnungphase geht es darum, derartige Stellenangebote anhand gewisser Merkmale zu erkennen. Allerdings nutzen Betrüger immer raffiniertere Methoden, um zu täuschen, zu verschleiern und zu verbergen.

Erkennungsmerkmale

#1 Absender der Spam-Mails sind wohlklingende Unternehmen, so z.B. die Rodex Financial Service Gesellschaft oder die Impex Consult. Die Spam-Mails werden zur Verschleierung vor Spamfilter-Programmen mit wechselnden Betreffzeilen und wechselnden Absender-Adressen (z.B. Bullard@atlanta.com) verschickt.

#2 Dem Empfänger der Mail werden lukrative Stellenangebote unterbreitet, die häufig mit der „Verwaltung und Weiterleitung von Kundengeldern“ in Beziehung stehen.

 

e-Mail-Header: (Auszug)

  Date: Sat, 6 Jan 2007 07:31:07 -0500
From: Rodex Finance Service Bullard@atlanta.com
Reply-To: Rodex Finance Service Bullard@atlanta.com

#3 Wenn die Absender-Mail-Adresse zu einem dubiosen exotischen Internet-Service-Provider führt, müsste eigentlich leicht erkennbar sein, dass es sich um ein eher zweifelhaftes Angebot handelt. Mail-Header legen offen, welchen teilweise komplizierten Weg eine e-Mail durch die Weiten des Internets genommen haben.

#4 In raffinierten Verfahren geben Betrüger als Empfänger-Adresse professionell gestaltete, mit anspruchsvollen Flash-Animationen bestückte Webseiten an.

#5 Häufig wechselnde Absender und Betreffzeilen werden bei SPAM-eMails eingesetzt.

#6 Komposition der e-Mail-Nachricht: Der Text einer e-Mail besteht aus einer GIF-Datei, die täuschend echt wie ein normaler Text aussieht. Dies dient zur Verschleierung vor Spam-Filterprogrammen, die im wesentlichen auf grund einer Analyse des Textes, der Betreffzeile oder der Absender-Informationen  erkennen, ob es sich um eine Spam-Mail handelt oder nicht.

#7 Trojaner-Text

 

HTML-Beispiel: eMail mit Trojaner-Text

  <BODY text=#fdb3a1 bgColor=#fffff8> <B>Von:</B> Impex Consult [mxkirvmezefrr@walla.com] im Auftrag von Impex Consult Financial Consulting Group [Ervin.Aragon@purinmail.com]<BR><B>Gesendet:</B> Sonntag, 7. Januar 2007 15:33 <BR><B>An:</B> Max Mustermann<BR> <B>Betreff:</B> Best proposal of part time job <BR>
<A href="http://imconsult.org"><IMG src="cid:XRUQGR2M6Z"
border=0></A>

<FONT color=#fffff1>Do you get me? become bellow He was going to go up to the old hotel and sketch the ruins.</FONT></P> <P><FONT color=#fffffd>From the tips of her toes to the crown of her chestnut hair, she was dressed in bees. Goliath was McKnight. "AFRICA! But his ideas about God like his ideas about so many things, had changed. That seemed to have done quite well. He smelled something sour that he automatically associated with hospitals Lysol, maybe. Geoffrey had been chiming in his own memories of the adventure, wholly in the grip of his grief by then, and he cursed that grief how, because to him (and to Ian as well, he supposed), Shinny had barely been there. candidate</FONT></P></BODY>

Einer e-Mail wird im Textteil oftmals eine irreführenden Trojaner-Text beigefügt; dieser wird so gestaltet, dass er für das menschliche Auge nicht sofort ersichlich wird: Weiße Schrift auf weißem Hintergrund verwirrt das menschliche Auge, Spamfilter-Programme sind hier „farbenblind“ und analysieren den Text trotzdem.

Eine Umsetzung einer HTML-formattierten e-Mail Nachricht in eine reine HTML-Nachricht, beispielsweise durch Copy+Paste in einen normalen Texteditor, entlarft die Gestaltung einer unschuldig aussehenden e-Mail (siehe Beispiel rechts)

Erkläuterungen:

(1)   Der offizielle Absender-Name ist Impex Consult

(2)   Der tatsächliche Absender ist mxkirvmezefrr@walla.com, wobei es sich hierbei vermutlich um eine gestohlene e-Mail-Identidät handelt. Hinter  der URL www.walla.com steckt ein normaler Free-Mail-Service-Provider in Großbritannien.

(3)   Die GIF-Datei, die in der Mail-Nachricht angezeigt, verweist auf einen Link unter http://imoconsult.org, die GIF-Datei selbst hat die Datei-ID XRUQGR2M6Z.

(4)   Der Blind-Text am Ende der Mail lautet: „From the tipps of her toes to the crown…..“. Die Darstellung ist für ein Spamfilter-Programm klar erkennbar, da dieses quasi nicht “farbenblind” ist, doch das menschliche Auge erkennt den Text nicht ohne weiteres.

Die Webseite von Impex Consult

Die Webseite von Impex Consult

Es ist unklar, woher der Spam-Versender die Empfänger-e-Mail Adressen hat und wie sie „abgefangen“ wurden. Vermutungen hierzu werden in einem Diskussionsforum geäussert:

T-Money said...

Exactly the same time I updated my resume online is when I began to get an email from Impex at a rate of 10-15 per day.

Anonymous said...

I've been getting these for the last two or three weeks. The latest one is from "Impex Consult Financial Consulting Group", but shows in the spam filter as "Slater.Marjorie@walla.com".

Someone is probably cruising [Jobboard A], [Jobboard B] oder [Jobboard C], and picking up email addresses for those of us looking for new jobs or contracts.

Weitere Erkennungsmerkmale finden sich dann in der eigentlichen Stellenbeschreibung. Aus dem Stellenangebot der Impex:

Spezialist für Transaktionen
Anforderungen: Möglichkeit, Zahlungen zwischen unserer Gesellschaft und den Kunden zu verwalten
Wir bieten an: 10% Provision von jeder Transaktion.

Doch die "Firma" Impex Consult ist nicht die einzige, die  diesen Weg einschlägt, um Geldwäscher einzustellen.

Auch die dubiose ESTBANKING Ltd. versucht, naive Leute mit Jobofferten zu ködern, der e-Mail-Text liest sich, als käme er aus eine Übersetzungsmaschine:
"Good afternoon ladies and gentelmen. You are welcomed by company ESTBANKING LTD"

Ähnlich plump geht  „Rodex Finance Service“  vor, um unbedarfte Kandidaten als Geldwäscher zu akquirieren:

e-Mail von: Rodex Finance Service [Bullard@atlanta.com]

Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken für die Möglichkeit uns Ihnen kurz vorstellen zu können

Unsere Gesellschaft ist seit mehreren Jahren auf dem Grossmarkt bekannt. Der Kernpunkt unserer Interessen liegt im Edelmetallmarkt, wobei wir auch in vielen benachbarten Branchen tätig sind. Sei es Börse, weltbekannte Auktionen, oder Forschung, ist es unser Ziel für uns und unsere Kunden immer die besten Ergebnisse zu erzielen. Im Moment ist die Entscheidung getroffen worden auf den deutschen Markt zu kommen, da dieser einen hohen Entwicklungspotenzial und höchstmöglichen Gewinnerziehlung erwarten lässt.

Als Personalleiter unserer Gesellschaft bin ich seit Jahren für Rekrutierung zuständig und freue mich, Ihnen die vakante Position eines regionalen Managers für Zahlungsbearbeitung anzubieten. Da wir weltweit vertreten sind, kommen die Kunden aus vielen unterschiedlichen Ländern. Verwaltung der Geldtransfers, die von unseren deutschen Kunden beauftragt wurden , ist einer der Schwerpunkte, welche die zu jetzigen Zeitpunkt angebotene Tätigket ausmachen.

Ihre Vorteile:

Sie werden zunächst unser Vertreter und Mittelsmann zwischen uns und unseren Kunden in Ihrem Land.  

Sie zahlen keine Gebühren und müssen nichts investieren (vergessen Sie betrügerische Stellenangebote, bei denen Sie erst zur Kasse gebeten werden).  
Sie haben eine flexible , interessante Arbeit , mit unterschiedlichen Tätigkeitsschwerpunkten und hohen Beförderungsmöglichkeiten  
Sie verdienen zuerst zwischen 300 und 750 Euro pro Woche
Sie können selbst Ihren Verdienst bestimmen. - da Sie auf einen Prozentsatz arbeiten - hängt Ihr Verdienst nur von Ihrer Arbeitsbereitschaft ab

Zu den Aufgaben würden u.a folgende Tätigkeiten gehören

Verwaltung und Weiterleitung der Kundengelder

Hohe Erreichbarkeit und Verantwortungsbewusstsein

Sie können Ihren Arbeitstag moglichst flexibel gestalten, um Ihrem Haupterwerb problemlos nachzugehen. Wichtig ist aber, dass unsere Kommunikation funktioniert und Sie für uns immer erreichbar sind. Es entstehen für Sie keine Ausgaben, d.h. Sie brauchen kein Startkapital, Investitionen oder eigene Auslagen.
An die Bewerber werden folgende Anforderungen gestellt

Internet, E-Mail, Grundkenntnisse der Hauptzahlungssysteme.

Es wäre wünschenswert, wenn Sie ein eigenes Konto in einem deutschen Geldinstitut mit Online Banking hätten.

Für diese Beschäftigung brauchen Sie von 2 bis 8 Stunden freie Zeit in der Woche.  
Genauigkeit, Pünktlichkeit, Zuverlassigkeit und naturlich eine gesunde Arbeitseinstellung

Falls Sie für unser Angebot Interesse haben und bereit sind, eine gut bezahlte, aber auch verantwortungsvolle Arbeit auszuführen, so schreiben Sie uns bitte an: rodex.finance@km.ru

Eine kurzgefasste Bewerbung mit Foto ist besonders willkommen.

Nach der Bearbeitung Ihrer Bewerbung erhalten Sie auf jeden Fall nähere Informationen. Falls unserer Mitarbeit danach nichts im Wege steht wird Ihre Tätigkeit genauestens erläutert, Sie werden mit unserer Gesellschaft bekannt gemacht und es folgt in kürze der Arbeitsvertrag.

Wir hoffen auf eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit
Mit freundlichen Grüssen
Sergej Lutashenko  

Ihre Email wurde uns von der Emailvision Deutschland GmbH zu Verfügung gestellt. Falls es zu einer Fehlinformation kam und Sie kein Interesse an den aufgeführten Tätigkeiten haben, betrachten Sie folgende Email als Gegenstandslos.

Diese Email wurde von einem unserer Email Roboter erstellt. Antworten Sie bitte nicht an folgende Email mit der Option '' an Absender antworten'', senden Sie keine Emails an die Absenderadresse, da Ihre Email automatisch gelöscht wird. Antworten Sie steht's auf die oben genannte Email Adresse.

Kein Kavaliersdelikt

Die dubiosen Jobangebote der Geldwäscher flattern ganz unscheinbar in die Mail-Box nichts ahnender Stellensuchenden – doch die Profis der Anti-Geldwäscher-Organisationen haben diese Vorgehensweise längst auf dem Radarschirm. In Fachkreisen wird dieses Geldwäsche-Szenario als „Money-Mule“ oder „Cockoo-Smurfing“ umschrieben.

Wie ein "Money Mule" funktioniert: >>>mehr

Ein „Money-Mule“ oder Geldesel wird durch die Betrüger eingesetzt, damit er Gelder, die auf sein Bankkonto überwiesen werden, in bar abheben und mit Hilfe eines legitimen Geldtransfer-Diensleisters ins Ausland zahlt.  Vom Zahlungsbetrag zieht der „Geldesel“ dann seine eigene Provision ab. Bei diesem Verfahren werden somit illegale Schwarzgelder auf das Konto nichts ahnender Personen einbezahlt und durch die Weiterleitung des Nettobetrags letztendlich „gewaschen“ und legitimiert.

„Smurfing“ ist eine Form der Geldwäsche, bei der die Einzahlung eines hohen Geldbetrags auf ein Konto verschleiert werden soll. Dazu wird der Geldbetrag in eine Vielzahl kleinerer Geldbeträge aufgeteilt, die dann in mehreren Tranchen transferiert werden. Ein für das Konto ungewöhnlich hoher Geldbetrag soll so in der Vielzahl anderer Transaktionen auf dem Konto nicht mehr auffallen. Dieses Verfahren findet insbesondere dann Anwendung, wenn Beträge über 15.000 Euro (die Meldegrenze nach den gesetzlichen Vorschriften) eingezahlt werden sollen. Bei Bareinzahlungen über 15.000 Euro ist zwingend eine Identifikation des Einzahlers und eine Speicherung der Daten über einen Zeitraum von sechs Jahren gesetzlich vorgeschrieben. Um diese Verpflichtung zu umgehen, wird der Betrag in mehreren Tranchen eingezahlt, die jede für sich diese Grenze nicht überschreitet.

Die Experten der in Paris ansässigen Financial Action Task Force (FATF) haben den Begriff erweitert und sprechen von “Cuckoo-Smurfing”, weil nichts ahnende Kontoinhaber von den Geldwäsche-Organisationen angeworben wurden, um in diesem Verfahren das Geld zu waschen. Das von den Geldwäschern genutzte „Cuckoo-Smurfing“ macht sich eine Lücke im Bankwesen zu Nutze. Zwar muss ein Bankkunde bei der Eröffnung eines Konto einen Identifikationsnachweis vorlegen, doch eine ähnliche Prüfung wird bei Bareinzahlungen auf das Konto eines Dritten nicht verlangt. Somit verbleibt den Banken lediglich, auffallend häufige Bargeldeinzahlungen zu registrieren und den Strafverfolgungsbehörden zu melden.

Bei der Bekämpfung der Geldwäsche setzten international tätige Banken hochentwickelte Computerprogramme ein, um aus den Millionen Zahlungstransaktionen diejenigen herauszufiltern, bei denen Geldwäsche vermutet werden könnte. Diese Softwarepakete werden  mittlerweile von kommerziellen Herstellern angeboten. Und schon lange haben die Regierungen von Großbritannien oder den USA im Kampf gegen die Geldwäsche aufgerüstet. In den USA nützt das OFAC (Office of Foreign Assets Control) eine Black-List ("The Specially Designated Nationals"), um anhand der Namen von Personen oder Organisationen verdächtige Zahlungstransaktionen zu erkennen. Ob der übliche Verdächtige auch dabei ist, verrät das "Instant OFAC" unter http://www.instantofac.com/search.php  mit einer raschen Auskunft.

Die Leviten gelesen

So ist es kein Wunder, wenn die immer raffinierteren Filtersysteme der Banken Geldwäscher identifizieren und danach Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet werden. Dann droht den Angeklagten ein böses Erwachen.

Das Amtsgericht Darmstadt folgte dem Volksempfinden, daß Unwissenheit nicht vor Strafe schützt und begründete die Verurteilung eines wegen Geldwäsche angeklagten Ingenieurs: "im Rahmen der Globalisierung, im Rahmen der Presseberichterstattung und im Rahmen der Allgemeinbildung, über die der Angeklagte im Rahmen seiner Intelligenz verfügt, musste ihm einfach bekannt sein, dass auf diesem Weg wie beschrieben nur Schwarzgelder abgewickelt werden".

Joachim Kaetzler, Anwalt der Kanzlei CMS Hasche Sigle und Geldwäscheexperte der Antikorruptionsorganisation TI, weist auf die verbesserungswürdige Situation beim Kampf gegen die Geldwäsche hin: Geldwäsche ist ein Problem der Banken, weil ihre Infrastruktur von Kriminellen missbraucht wird. Daher müssen die Kreditinstitute die Geldbewegungen auf ihren Konten genau beobachten und Verdachtsfälle an das Bundeskriminalamt (BKA) melden. Während die Institute ihre Hausaufgaben weitgehend erledigt hätten, gebe es immer noch Defizite bei den Behörden: „Bei der Strafverfolgung kommt zu wenig raus“, sagte Kaetzler. Die Banken gäben Millionen von Euro aus, um Geldwäsche zu entdecken, und meldeten Tausende Fälle an die Behörden. Ein zu kleiner Teil führe aber tatsächlich zu Verurteilungen. Grund sei wohl, dass für die Strafermittler Geldwäsche nur ein Nebenkriegsschauplatz sei. Schließlich stammt das Geld aus Verbrechen wie Menschen- und Drogenhandel sowie Korruption.

Und so schliesst sich die Karrierefalle in einem Kreislauf aus Geldgier, Ahnungslosigkeit und Straftat.


Weiterführende Links:
 

Urteil des Amtsgerichts Darmstadt http://www.heise.de/newsticker/meldung/75899

Phishing-Urteil: vielbeachteten Verfahren

Phishing: Kontoinhaber muss abgehobenes Geld an Bank zurückzahlen

http://www.heise.de/newsticker/meldung/77966  

A-I3: Arbeitsgruppe Identitätsschutz im Internet: https://www.a-i3.org/content/view/1019/218/

Urteile LG und OLG Hamburg: https://www.a-i3.org/images/stories/recht/lg_und_olg_%20hamburg_geldkurier.pdf

Bericht der FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering) zum Thema Geldwäsche: http://www.bafin.de/rundschreiben/90_2004/040308_anl2.pdf

Anti-Spam-Diskussionsforum: http://www.antispam.de/forum/showthread.php?t=13831

Fallstudie: Monitoring Payments to prevent Money Laundering. http://www.aciworldwide.com/pdfs/CaseStudy_CertaPay.pdf

Handelsblatt vom 12.8.2005: Experten fordern Härte gegen Geldwäsche 
http://www.handelsblatt.com/News/printpage.aspx?_p=200039&_t=ftprint&_b=943232

 


Die Rechtslage:
§ 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
 


(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

 

1.

Verbrechen,

 

2.

Vergehen nach

 

 

a)

§ 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334,

 

 

b)

§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,

 

3.

Vergehen nach § 373 und, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, nach § 374 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen,

 

4.

Vergehen

 

 

a)

nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 328 Abs. 1, 2 und 4,

 

 

b)

nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes und § 84 des Asylverfahrensgesetzes,

 

 

die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und

 

5.

Vergehen nach §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen.

Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370a der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand

 

1.

sich oder einem Dritten verschafft oder

 

2.

verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.

(7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.

(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer

 

1.

die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte, und

 

2.

in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.

Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.

(10) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus oder eine in Absatz 1 genannte rechtswidrige Tat eines anderen aufgedeckt werden konnte.

+++ Ein Presse-Service von Crosswater Systems Ltd. zu den Themengebieten e-Recruiting, Jobbörsen, Arbeitsmarkt, Personaldienstleistungen, Human Resources Management.  +++