BA informiert über wichtige gesetzliche Neuregelungen
zum 1. Januar 2007
Auch zum 1. Januar 2007 treten in der Sozialgesetzgebung
eine Reihe von gesetzlichen Neuregelungen in Kraft:
Vermittlungsgutscheine
Arbeitsuchende mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben
unter bestimmten Voraussetzungen auch im kommenden Jahr
Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein, den die
Agenturen für Arbeit ausstellen. Einen
Vermittlungsgutschein können weiterhin auch Teilnehmer
an Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen
(ABM/SAM) beanspruchen. Mit diesem Gutschein werden im
Erfolgsfall die Leistungen eines privaten
Arbeitsvermittlers honoriert. Die entsprechende
gesetzliche Regelung, die bis zum 31. Dezember 2006
befristet war, wurde bis zum 31. Dezember 2007
verlängert.
Neue EU-Mitglieder
Bulgarien und Rumänien treten am 1. Januar der EU bei.
Auch nach dem Beitritt besitzen Staatsangehörige dieser
Staaten noch nicht die volle Freizügigkeit und dürfen in
Deutschland nur dann eine Arbeit aufnehmen, wenn sie bei
ihrer zuständigen Agentur für Arbeit eine sogenannte „Arbeitsgenehmigung-EU“
erhalten haben.
Sanktionen
Ab dem 1. Januar 2007 verschärfen sich für die Bezieher
von Arbeitslosengeld II (Alg II) die Regelungen zur
Sanktionierung von Pflichtverletzungen. Ab dem
Jahreswechsel gilt, dass die zweite Pflichtverletzung
eine Absenkung der maßgeblichen Regelleistung um 60
Prozent und jede weitere wiederholte Pflichtverletzung
einen kompletten Wegfall aller Leistungen (Regelsatz und
Leistungen für Unterkunft und Heizung) für jeweils drei
Monate
zur Folge hat. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt
dann vor, wenn der Bezieher der Leistung innerhalb eines
Jahres nach Beginn des vorangegangenen
Sanktionszeitraumes Anlass für weitere Sanktionen
gegeben hat. Nur in Ausnahmefällen kann die Minderung
des Alg II ab der dritten Pflichtverletzung auf 60
Prozent begrenzt werden.
Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, entfällt der Anspruch auf alle
Leistungen bereits bei der zweiten Pflichtverletzung für
drei Monate. In Ausnahmefällen werden dieser
Personengruppe die Leistungen für Unterkunft und Heizung
in vollem Umfang weiter gezahlt.
Berücksichtigung von Pflegegeld als Einkommen bei der
Berechnung des
Alg II-Leistungsanspruchs
Pflegegeld für die Betreuung von Pflegekindern wird nach
dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowohl bei
Vollzeit- als auch bei Tagespflege gezahlt. Dieses
Pflegegeld setzt sich aus einem Aufwendungsersatz und
einem Erziehungsbeitrag zusammen. Der Aufwendungsersatz
stellt kein Einkommen der Pflegeperson dar. Ab dem 1.
Januar wird der Erziehungsbeitrag für das erste und
zweite Pflegekind gar nicht, für das dritte Pflegekind
zu 75 Prozent und für jedes weitere Pflegekind in voller
Höhe als Einkommen der Pflegeperson angerechnet.
Rentenversicherung
Grundsätzlich sind Bezieher des Alg II in der
gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin
pflichtversichert. Für sie wird aufgrund gesetzlicher
Neuregelungen ab dem 1. Januar ein monatlicher Beitrag
in Höhe von 40,00 Euro (bisher 78,00 Euro) abgeführt.
Neu ab dem Jahreswechsel ist, dass für Personen, die
neben Alg II-Leistungen eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine
sozialversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit
ausüben, diese Versicherungspflicht nicht mehr eintritt.
Dies gilt auch für Bezieher von Krankengeld,
Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld
oder Arbeitslosengeld I. Damit wird eine
Doppelversicherung verhindert.
Quelle:
Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
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