BA: Aussteuerungsbetrag muss verfassungsrechtlich
überprüft werden
„Mit dem Aussteuerungsbetrag werden Mittel der
Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung
zweckentfremdet, weil sie zur Finanzierung des
allgemeinen Staatshaushaltes herangezogen werden. Dies
ist Auffassung der ganz überwiegenden Mehrheit der
Mitglieder des Verwaltungsrates der selbstverwalteten
Bundesagentur für Arbeit (BA). Zur ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Beratungspflicht hat der Verwaltungsrat
deshalb beschlossen, ein Gutachten über die
Verfassungsmäßigkeit des Aussteuerungsbetrages in
Auftrag zu geben“, erklärten heute Peter Clever und
Annelie Buntenbach, Vorsitzender und stellv. Vorsitzende
des Verwaltungsrates der BA.
Mit geplanten 4 Milliarden Euro im Jahr 2007 werden der
Arbeitslosenversicherung mehr als 10 Prozent der
geplanten 31 Milliarden Euro Beitragseinnahmen entzogen.
Den Aussteuerungsbetrag zahlt die BA aus
Beitragsmitteln, wenn innerhalb von drei Monaten nach
Auslaufen eines Arbeitslosengeldanspruchs der
Arbeitslose „Arbeitslosengeld II“ be-zieht. Die Höhe des
Aussteuerungsbetrags entspricht den durchschnittlichen
Kosten für eine Bedarfsgemeinschaft (Arbeitsloser, sein
Partner und eventuell Kinder) für ein Jahr, zurzeit etwa
10.000 Euro. Im Jahr 2005 zahlte die BA 4,55 Milliarden
Euro, im Jahr 2006 3,28 Milliarden Euro an den Bund.
Die Behauptung, wonach der Aussteuerungsbetrag ein
Anreiz für die BA sein soll, den Übertritt eines
Arbeitslosengeldempfängers ins Arbeitslosengeld II zu
verhindern, stellt sich bei näherer Betrachtung als
Scheinargument dar. Richtig ist, dass es schon zu den
Kernaufgaben der BA in der Arbeitslosenversicherung
gehört, ihre Versicherungsnehmer nach besten Kräften
dabei zu unterstützen, Arbeitslosigkeit zu verhindern
bzw. zu verkürzen und somit auch
Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Falls dies nicht
oder erst spät gelingt, muss die BA umso mehr
Arbeitslosengeld zahlen. Es ist nicht nachvollziehbar,
warum eine zusätzliche Strafsteuer die
Vermittlungsanstrengungen positiv beeinflussen sollte.
„Der Aussteuerungsbetrag dient damit nicht der
Wiedereingliederung Arbeitsloser, sondern der
Geldbeschaffung für den Bundeshaushalt. Sinnvolle
Integrationsmaßnahmen vor allem zur Weiterbildung und
Qualifizierung werden durch den Aussteuerungsbetrag
sogar erschwert und verhindert“, erklä rten Clever und
Buntenbach.
Von Anfang an hat sich die ganz überwiegende Mehrheit
des Verwaltungsrates gegen die Zweckentfremdung von
Beitragszahlermitteln mit dem Aussteuerungsbetrag
gewandt. Mehrere Gespräche mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales haben keine Entlastung der
Beitragszahler vom Aussteuerungsbetrag gebracht. So ist
z. B. die besonders unsinnige Aussteuerungszahlung für
Arbeitslosengeldempfänger, die von der sog.
58er-Regelung Gebrauch gemacht haben, nicht beendet.
Danach müssen 58-Jährige nicht mehr der
Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, obwohl sie
weiter Arbeitslosengeld beziehen. Obwohl der BA in
diesem Fall sogar gesetzlich die Hände bei der
Arbeitsvermittlung gebunden sind, wird auch für diese
Arbeitslosengeldempfänger der Aussteuerungsbetrag
fällig.
Der Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan überwacht
und berät die Verwaltung der BA in allen aktuellen
Fragen des Arbeitsmarktes. Hierzu gehört auch die
Verwendung von Beitragsmitteln zur Finanzierung des
Aussteuerungsbetrages.
Quelle:
Bundesagentur für Arbeit
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