Die wichtigsten Änderungen für Arbeitslosengeld II
- Empfänger zum 1. August 2006
Am 1. August 2006 tritt das Gesetz zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in
Kraft.
Für Arbeitslosengeld II – Empfänger ergeben sich
folgende wichtige Änderungen:
Vermögensfreibeträge
Der Freibetrag für Vermögen, das für die
Altersvorsorge eingesetzt wird, steigt von 200 Euro auf
250 Euro pro Lebensjahr, maximal 16.250 Euro. Für
Bezieher von Arbeitslosengeld II soll so die Möglichkeit
verbessert werden, eine zusätzliche private
Altersabsicherung abzuschließen. Unverändert bleibt,
dass dieses Vermögen so angelegt werden muss, dass erst
mit dem Eintritt in das Rentenalter darüber verfügt
werden kann. Gleichzeitig wird der allgemeine
Vermögensfreibetrag (Grundfreibetrag) von 200 Euro auf
150 Euro je Lebensjahr gesenkt, maximal 9.750 Euro.
Für Arbeitsuchende, die zum Stichtag bereits
Arbeitslosengeld II erhalten, findet eine Prüfung der
Vermögensverhältnisse erst dann statt, wenn der
Weiterbewilligungsantrag bearbeitet wird.
Falls das Schonvermögen den Freibetrag nach der neuen
Rechtslage übersteigt, wird dem Leistungsempfänger die
Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei
Monaten zu erklären, ob das Vermögen der Alterssicherung
zugeführt wird.
Eheähnliche Lebensgemeinschaften
Eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftliche
Gemeinschaft wird dann vermutet, wenn die Partner seit
mindestens einem Jahr zusammenleben, über Einkommen und
Vermögen des anderen Partners verfügen können,
gemeinsame Kinder haben oder gemeinsam Kinder bzw.
Angehörige versorgen. Die Betroffenen können diese
Vermutung widerlegen. Eine bloße Behauptung, dass die
Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in
Notfällen nicht füreinander einstehen, reicht nicht aus.
Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist,
muss immer im Einzelfall geprüft werden, Diese Regelung
betrifft erstmals auch gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften. Sie sind ebenfalls Partner einer
Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II.
Sofortangebote
Um Arbeitslosigkeit bereits im Ansatz zu vermeiden,
sollen Antragsteller, die innerhalb der letzten zwei
Jahre weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosengeld II
bezogen haben, sofort ein Angebot erhalten. Dies kann
zum Beispiel eine Qualifizierungsmaßnahme oder ein
Job-Angebot sein.
Sanktionen
Sanktionen für junge Menschen unter 25 Jahren können
ab dem 1. August flexibler gestaltet werden. Es besteht
nun die Möglichkeit die Sanktionsdauer von drei Monaten
auf sechs Wochen zu verkürzen. Gleich bleibt, dass die
Regleistungen für unter 25jährige bereits in der ersten
Stufe entfallen und nur noch Sachleistungen erbracht
werden.
Erst ab dem 1. Januar 2007 ändern sich die Regelungen
für alle anderen hilfebedürftigen Arbeitsuchenden.
Weigert sich ab diesem Zeitpunkt ein/e Arbeitslosengeld
II-Empfänger/in, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder
eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, kann eine
erste Absenkung der Regelleistung um 30 Prozent
erfolgen. Kommt es innerhalb eines Jahres zu einer
zweiten Pflichtverletzung, kann eine Minderung um 60
Prozent erfolgen.
Bei einer dritten Pflichtverletzung innerhalb eines
Jahres entfällt der vollständige Leistungsanspruch,
einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung.
Bei jungen Menschen unter 25 Jahren kann ab dem 1.
Januar 2007 bereits bei einer zweiten Pflichtverletzung
innerhalb eines Jahres der Leistungsanspruch vollständig
entfallen.
Außendienst/Telefonbefragungen/Datenabgleich
Um Leistungsmissbrauch schneller zu erkennen und zu
beseitigen, sollen die Träger der Grundsicherung
Außendienste einrichten. Gleichzeitig wird der
Bundesagentur für Arbeit der Aufbau eines „Service
Center Kundenbetreuung SGB II“ gestattet. Somit besteht
eine dauerhafte Rechtsgrundlage, Telefonbefragungen bei
Arbeitslosengeld II-Empfängern durchzuführen.
Der automatisierte Datenabgleich soll in Zukunft auch
regelmäßige Informationen über ausländische Zinserträge
ermöglichen. Besteht ein Verdacht auf
Leistungsmissbrauch, können jetzt ebenfalls Auskünfte
beim Kraftfahrt-Bundesamt und den örtlichen Meldestellen
eingeholt werden. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde gleichzeitig die
enge Zusammenarbeit zwischen den für die
Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der
Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der
Grundsicherung festgeschrieben. Sie sollen nach dem
Willen des Gesetzgebers ihre Eingliederungsbemühungen
besser koordinieren und Informationen wie zum Beispiel
Eintritt von Sperrzeiten und Sanktionen, Ende des
Leistungsbezugs durch Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme,
Änderungen des Einkommens, Ortsabwesenheit oder
Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosengeld II-Empfängern
austauschen.
Familien
Zum 1. August erhalten Familien die Möglichkeit
zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II mit
befristetem Zuschlag, der nach vorherigem
Arbeitslosengeldbezug gewährt wird, zu wählen. Somit
soll die Schlechterstellung von Familien - wie im
Vorläufergesetz geschehen - verhindert werden. Neu ist
ebenfalls, dass zur Erstausstattung bei Schwangerschaft
und Geburt neben der Babykleidung nun auch Kinderwagen,
Stilleinlagen etc. als einmalige Leistungen finanziert
werden. Erstmals müssen in „Patchworkfamilien“
(eheähnliche Gemeinschaften), die Partner ihr Einkommen
und Vermögen auch für nicht leibliche Kindern einsetzen.
Erreichbarkeit/Urlaub
Ab dem 1. August besteht für Arbeitslosengeld
II-Empfänger die grundsätzliche Pflicht, an Werktagen
unter ihrer angegeben Adresse erreichbar zu sein.
Einem (auswärtigen) Urlaub im In- oder Ausland kann
für insgesamt drei Wochen im Jahr zugestimmt werden. Der
Urlaubswunsch muss etwa eine Woche vor der geplanten
Reise eingereicht werden. Eine Zustimmung hängt davon
ab, ob für den geplanten Zeitraum konkrete
Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge
vorliegen. Nach Beendigung des Urlaubs besteht in der
Regel eine unverzügliche Meldepflicht beim zuständigen
Träger der Grundsicherung. Wer sich ohne Zustimmung von
seinem Wohnort entfernt, muss damit rechnen, dass die
Leistungen gestrichen und auch zurückgefordert werden.
Das Gleiche gilt, wenn keine oder eine verspätete
Rückmeldung erfolgt oder die maximale Urlaubsdauer von
drei Wochen überschritten wird.
Alle aktuellen Änderungen zum Arbeitslosengeld II
können auf den Seiten
www.arbeitsagentur.de
der Bundesagentur für Arbeit ab dem 1. August
nachgelesen werden. Gleichzeitig bringt die
Bundesagentur das neue Merkblatt zum Arbeitslosengeld
II/Grundsicherung für Arbeitsuchende heraus, dass
ebenfalls auf den Internetseiten der Bundesagentur als
PDF bereit steht und zusätzlich kostenlos bestellt
werden kann. Zusätzlich stellt das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales die aktuellen Änderungen inklusive
Gesetzestext auf seinen Seiten unter
www.bmas.bund.de
zur Verfügung.
Quelle:
Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
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