Der Begriff der Behinderung ist weit zu fassen. Nach
dem AGG liegt eine Behinderung vor, wenn die
körperlichen Funktionen, die geistigen Fähigkeiten oder
die seelische Gesundheit soweit beeinträchtigt sind,
dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zumindest
beeinträchtigt ist. Dies kann schon der Fall sein, wenn
ein Arbeitnehmer starkes Übergewicht hat oder unter
einer Erkrankung wie Neurodermitis leidet.
Die "ethnische Herkunft" umfasst die Abstammung und
den nationalen Ursprung eines Menschen, aber auch seine
Hautfarbe und die sonstigen biologischen Merkmale. Für
eine ethnische Gruppe ist charakteristisch, dass sie
eine lange gemeinsame Geschichte hat, die von der Gruppe
bewusst als andersartig im Vergleich zu anderen Gruppen
wahrgenommen wird und deren Erinnerung lebendig gehalten
wird. Eine weitere charakteristische Eigenschaft einer
ethnischen Gruppe ist, dass sie eine eigene kulturelle
Tradition besitzt, die familiäre und gesellschaftliche
Sitten und Gebräuche mit einbezieht und häufig - wenn
auch nicht zwingend - mit der Befolgung von religiösen
Geboten verbunden ist. Die Frage, ob eine Religion
vorliegt, wird in Zweifelsfällen anhand der
Rechtsprechung zu Artikel 4 Grundgesetz zu beantworten
sein.
Wichtig ist, dass es sich sowohl nach dem geistigen
Inhalt und als auch dem äußeren Erscheinungsbild um eine
Religionsgemeinschaft handelt. Inhaltlich dürfen
Arbeitgeber eine Religionsgemeinschaft nicht bewerten.
Ein Mitglied einer anerkannten Religionsgemeinschaft,
wie z.B. des Islam, darf auch dann nicht wegen dieses
Merkmals benachteiligt werden, wenn der Arbeitgeber dem
Islam kritisch gegenüber steht. Geschützt sind hier
sämtliche Formen der Sexualität wie Homosexualität,
Bisexualität, Transsexualität und
zwischengeschlechtliche Menschen. Natürlich schützt das
AGG auch die heterosexuellen Menschen, auch wenn es hier
in der Praxis kaum zu Diskriminierungen kommen dürfte.
Neben unmittelbaren Benachteiligungen, verbietet das
AGG auch mittelbare Ungleichbehandlungen. Dazu zwei
Beispiele: Wer Teilzeitbeschäftigte diskriminiert,
benachteiligt mittelbar Frauen, weil statistisch gesehen
etwa 80 % der Teilzeitbeschäftigten weiblich sind. Somit
liegt eine Diskriminierung aufgrund des Merkmals
„Geschlecht“ vor.
Arbeitgeber, die in der Stellenanzeige gute
Deutschkenntnisse fordern, benachteiligen mittelbar eine
Vielzahl von Ausländern, also Menschen mit einer anderen
ethnischen Herkunft. Hier ist der Arbeitgeber gefordert,
sachliche Gründe anzuführen, warum gute
Deutschkenntnisse für die ausgeschriebene Stelle
unerlässlich sind.
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