Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit: Der neue
Gründungszuschuss
Ab dem 1. August 2006 ersetzt der neue Gründungszuschuss
den
Existenzgründungszuschuss („Ich AG“) und das
Überbrückungsgeld. Das neue Förderinstrument richtet
sich an alle Existenzgründer, die Arbeitslosengeld
beziehen und sich beruflich selbstständig machen wollen.
Empfänger von Arbeitslosengeld II können die Förderung
nicht in Anspruch nehmen.
Insgesamt beträgt die Förderdauer bis zu 15 Monate. Sie
ist in zwei Phasen unterteilt:
In den ersten neun Monaten nach dem Unternehmensstart
erhalten Gründer neben Leistungen in Höhe ihres
individuellen monatlichen Arbeitslosengeldes monatlich
eine Pauschale von 300 Euro, um sich so in der
gesetzlichen Sozialversicherung absichern zu können.
Nach Ablauf der ersten neun Monate kann sich eine zweite
Förderphase von weiteren sechs Monaten anschließen. In
diesem Zeitraum wird nur noch die Pauschale von 300 Euro
für die Sozialversicherung gezahlt. Allerdings müssen
die Jungunternehmer vor Beginn der zweiten Förderphase
ihre Geschäftstätigkeit und ihre hauptberuflichen
unternehmerischen Aktivitäten nachweisen.
Es werden nur Gründungen gefördert, die im Haupterwerb
erfolgen und einen Arbeitsumfang von mindestens 15
Stunden pro Woche aufweisen. Gründer müssen außerdem bei
Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen
haben. Ausnahme: Wer vor dem 31. Juli seine
Gründungsvorbereitungen unter den Bedingungen des
Überbrückungsgeldes begonnen hat, sein Unternehmen aber
erst nach dem 31. Juli gründet und ausschließlich wegen
eines zu geringen Restanspruchs auf Arbeitslosengeld
keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss hat, kann
noch bis zum 31. Oktober 2006 mit dem bisherigen
Überbrückungsgeld gefördert werden. Existenzgründer, die
den neuen Gründungszuschuss beantragen möchten, müssen
durch die Selbstständigkeit ihre Arbeitslosigkeit
beenden. Ein direkter Übergang von einer
Angestelltentätigkeit in eine geförderte
Selbstständigkeit ist also nicht möglich.
Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird
übrigens während der Förderung aufgebraucht. Ausnahme:
Es ergibt sich ein neuer Anspruch durch den Abschluss
der freiwilligen Weiterversicherung in der
Arbeitslosenversicherung.
Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes
Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die
Dauer von drei Monaten keine Förderung.
Um den Antrag für den Gründungszuschuss zu stellen,
müssen Gründer die Stellungnahme einer fachkundigen
Stelle vorlegen. Diese Stellungnahme gibt Auskunft über
die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens.
Fachkundige Stellen können zum Beispiel Industrie- und
Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstitute oder
Gründungszentren sein. Außerdem müssen Antragsteller die
für sie zuständige Agentur für Arbeit von ihrer
persönlichen und fachlichen Eignung überzeugen. Sollten
Zweifel an der Eignung bestehen, kann von dem
Antragsteller verlangt werden, an einer Maßnahme zur
Eignungsfeststellung oder an einem Existenzgründungskurs
teilzunehmen.
Wer Arbeitslosengeld II bezieht und sich selbstständig
machen möchte, kann bei der für ihn zuständigen
Arbeitsgemeinschaft oder Optionskommune ein
Einstiegsgeld beantragen.
Bereits laufende Förderungen mit einem
Existenzgründungszuschuss bzw. mit dem Überbrückungsgeld
werden von der Neuregelung nicht tangiert.
Zwischen Januar 2003 und Juni 2006 wurde bundesweit in
mehr als 395.000 Fällen ein Existenzgründungszuschuss
gewährt, Überbrückungsgeld wurde in diesem Zeitraum in
mehr als 570.000 Fällen bewilligt.
Quelle:
Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
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