Vermittlungsgutschein: Neue Regelungen ab 1. Januar
2005
Ab dem 1. Januar 2005 haben Arbeitsuchende bereits
nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen Anspruch
auf einen Vermittlungsgutschein, mit dem sie die Dienste
eines privaten Arbeitsvermittlers in Anspruch nehmen
können. Bisher war dies erst nach drei Monaten möglich.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitsuchende einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Auch Arbeitsuchende,
die in Arbeitsbeschaffungs- oder
Strukturanpassungsmaßnahmen beschäftigt sind oder
zuletzt beschäftigt waren, können einen Gutschein
beanspruchen. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II
entscheidet die örtliche Arbeitsgemeinschaft aus Agentur
und Kommune, ob er ausgegeben wird.
Der Vermittlungsgutschein wird künftig einheitlich in
Höhe von 2.000 Euro ausgestellt. Mit dem Gutschein kann
ein Arbeitsloser einen privaten Arbeitsvermittler nach
freier Wahl einschalten. Der Gutschein wird an den
Vermittler ausgezahlt, wenn er den Arbeitsuchenden in
eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit
mindestens 15 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit
vermittelt hat.
Die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins erfolgt in
zwei Raten in Höhe von jeweils 1.000 Euro. Die erste
Rate wird künftig gezahlt, wenn das
Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Wochen
gedauert hat. Bisher wurde die erste Rate mit Aufnahme
der Beschäftigung gezahlt. Die zweite Ratenzahlung
erfolgt wie bisher nach einer mindestens sechsmonatigen
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
Künftig ist die Auszahlung ausgeschlossen, wenn der
Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber in den letzten
vier Jahren vor der Arbeitslosmeldung länger als drei
Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
Nähere Informationen zum Vermittlungsgutschein gibt
es im Internet unter
www.arbeitsagentur.de.
Außerdem sind in Kürze in den Agenturen für Arbeit
Faltblätter mit Hinweisen zum Vermittlungsgutschein
erhältlich.
Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass
alle Vermittlungsgutscheine mit Gültigkeitsbeginn im
Jahre 2004 nach den bisherigen Regeln ausgezahlt werden.
Dieser Pressedienst wird herausgegeben von:
Bundesagentur für Arbeit
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Regensburger Strasse 104
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