Mit einer umfassenden Informationskampagne begleitet die
Bundesanstalt für Arbeit die zum 1. Juli 2003 in Kraft tretenden
Neuregelungen zur frühzeitigen Arbeitssuche. Neben einer breit
angelegten Anzeigenkampagne in Fachzeitschriften und
Informationsmedien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie
ausgewählten Publikationen der Arbeitsämter werden umfassende
Informationen über verschiedene Kanäle bereitgestellt.
Die Aufnahme einer neuen Beschäftigung ist in der Regel
leichter ohne Phase der Arbeitslosigkeit möglich. Gleichzeitig
gestaltet sich die Arbeitssuche umso schwieriger, je länger die
Arbeitslosigkeit andauert. Deshalb ist ein wichtiges Ziel dieser
Neuregelung, insbesondere die Zeit vor der Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses für eine aktive Arbeitssuche
intensiver zu nutzen.
Um dies zu gewährleisten, müssen sich versicherungspflichtige
Personen nun bereits persönlich als arbeitssuchend melden, wenn
sie zwar noch beschäftigt sind, jedoch den Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses kennen.
Die Regelung tritt für alle Personen in Kraft, die
meldepflichtig sind und die nach dem 1. Juli 2003 von der
Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erfahren. Sie müssen sich
in einem solchen Fall innerhalb von sieben Kalendertagen,
nachdem sie vom Zeitpunkt der Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses erfahren haben, persönlich beim Arbeitsamt
als arbeitssuchend melden. Geschieht dies nicht, wird das
Arbeitslosengeld gekürzt. In Einzelfällen, wenn ein Arbeitnehmer
glaubhaft machen kann, dass ihm eine persönliche Meldung als
Arbeitssuchender nicht möglich war und er sich am Tage nach der
Beseitigung dieses Hindernisses bei einem Arbeitsamt meldet,
wird von solchen Sanktionen abgesehen. Mit den jetzt nach § 37b
SGB III vorgenommenen Änderungen soll die Eingliederung eines
Arbeitssuchenden beschleunigt, die Phase der Arbeitslosigkeit
verkürzt und im Idealfall eine Arbeitslosigkeit sogar
vollständig vermieden werden.