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Früher melden - schneller vermitteln
Umfassende Informationskampagne zur rechtzeitigen Arbeitssuche

Nürnberg, 5.6.2003

bulletMeldepflicht nun bereits nach Kenntnis des Kündigungszeitpunktes
bulletZeitraum vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses aktiv nutzen
bulletBei verspäteter Meldung kann Arbeitslosengeld gekürzt werden

Mit einer umfassenden Informationskampagne begleitet die Bundesanstalt für Arbeit die zum 1. Juli 2003 in Kraft tretenden Neuregelungen zur frühzeitigen Arbeitssuche. Neben einer breit angelegten Anzeigenkampagne in Fachzeitschriften und Informationsmedien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ausgewählten Publikationen der Arbeitsämter werden umfassende Informationen über verschiedene Kanäle bereitgestellt.

Die Aufnahme einer neuen Beschäftigung ist in der Regel leichter ohne Phase der Arbeitslosigkeit möglich. Gleichzeitig gestaltet sich die Arbeitssuche umso schwieriger, je länger die Arbeitslosigkeit andauert. Deshalb ist ein wichtiges Ziel dieser Neuregelung, insbesondere die Zeit vor der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses für eine aktive Arbeitssuche intensiver zu nutzen.

Um dies zu gewährleisten, müssen sich versicherungspflichtige Personen nun bereits persönlich als arbeitssuchend melden, wenn sie zwar noch beschäftigt sind, jedoch den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kennen.

Die Regelung tritt für alle Personen in Kraft, die meldepflichtig sind und die nach dem 1. Juli 2003 von der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erfahren. Sie müssen sich in einem solchen Fall innerhalb von sieben Kalendertagen, nachdem sie vom Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erfahren haben, persönlich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden. Geschieht dies nicht, wird das Arbeitslosengeld gekürzt. In Einzelfällen, wenn ein Arbeitnehmer glaubhaft machen kann, dass ihm eine persönliche Meldung als Arbeitssuchender nicht möglich war und er sich am Tage nach der Beseitigung dieses Hindernisses bei einem Arbeitsamt meldet, wird von solchen Sanktionen abgesehen. Mit den jetzt nach § 37b SGB III vorgenommenen Änderungen soll die Eingliederung eines Arbeitssuchenden beschleunigt, die Phase der Arbeitslosigkeit verkürzt und im Idealfall eine Arbeitslosigkeit sogar vollständig vermieden werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

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