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Crosswater
Job Guide Pressestimmen
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Trotz Anti-Diskriminierungs-Gesetz: Das Mantra der
Personaler hört nicht auf
29.12.2006/ghk
Fast ist erscheint es, als ob das Allgemeine
Gleichstellungs-Gesetz nie in Kraft getreten ist und
fast könnte man meinen, das gesetzlich verankerte
Verbot der Diskriminierung, insbesondere bei
Personaleinstellungen, wird von einigen Arbeitgeber
nachhaltig ignoriert.
"Stellenanzeigen
verstoßen häufig gegen neues Gleichbehandlungsgesetz":
So weist Katja Stricker in einem Bericht
der Leipziger Internet Zeitung vom 28. Dezember 2006 auf
die Tücken des AGG hin:
"Probleme
bringt vor allem die Bandbreite des neuen Gesetzes: Das
AGG
verbietet jegliche Benachteiligung wegen des
Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft,
Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Identität. Beim Formulieren von
Stellenanzeigen ergeben sich für die
Personalverantwortlichen hierzulande daraus ungeahnte
Schwierigkeiten. Mit bisher gängigen Floskeln wie „jung
und dynamisch“, „voll belastbar“ oder „in Vollzeit“, der
Nennung einer Altersspanne für die Bewerber oder der
Bitte um ein Foto des Bewerbers machen sich Unternehmen
künftig angreifbar."
Zwar gibt es noch keine verbindlichen Urteile im
Zusammenhang mit Bewerbungsverfahren nach den Vorschriften des AGG, doch schon
jetzt ist erkennbar, daß nicht alle Personalabteilungen
des Landes die Vorschriften, Gebote und
Verbote umgesetzt haben. Das Allgemeine
Gleichstellungs-Gesetz macht zwar keine explizite
Vorschriften über diskriminierungsfreie
Bewerbungsprozesse, doch sind im Gesetz genügend
Merkmale definiert, wann eine mögliche Diskriminierung
vorliegen könnte.
§ 1 Ziel des
Gesetzes
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Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen
der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des
Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu
verhindern oder zu beseitigen.
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Im Personaleinstellungsverfahren sind dies
insbesondere Hinweise in Stellenanzeigen, aus denen
gewisse Diskriminierungsmerkmale (Alter, Geschlecht,
Religion, Rasse usw.) abgeleitet werden könnten. Dies
wird deutlich, wenn ein Unternehmen Bewerbungsunterlagen
einfordert, die einen vollständigen Lebenslauf oder ein
Lichtbild beinhalten.
Ob das Mantra der Stellenanzeigentexte aufhört? Routinemässig
werden immer noch Stellenanzeigen
ausgeschrieben, in denen "vollständige
Bewerbungsunterlagen mit Lebenslauf, Lichtbild und
Gehaltsvorstellungen" von den Bewerbern angefordert
werden. Zumindest die Forderung nach einem Lichtbild
öffnet einer möglichen Diskriminierung von Bewerbern
aufgrund des Alters, des Geschlechts oder der Rasse Tor
und Tür.
Wir suchen: zur Verstärkung unserer
Abteilung Qualitätswesen in Mülheim an der Ruhr eine/n
Ökotrophologen/in
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Bitte schicken Sie Ihre vollständigen
Bewerbungsunterlagen mit Lebenslauf, Lichtbild und
allen Abschluss- und Arbeitszeugnissen sowie
Gehaltsvorstellungen an:
ALDI Einkauf GmbH & Co. oHG,
Abteilung Qualitätswesen
z.Hd. Frau Kahle
Burgstraße 37
45476 Mülheim an der Ruhr |
Mit Hilfe der Jobsuchmaschine Jobworld (www.jobworld.de)
kann man sich relativ schnell einen Überblick
verschaffen, welche Firmen in welchen Jobbörsen Stellenanzeigen veröffentlichen,
die explizit noch ein Lichtbild als Bestandteil der
Bewerbungsunterlagen anfordern. Die Meta-Jobsuchmaschine
Jobworld ist für derartige Stichproben ein gut
geeignetes Tool, weil sie z.Zt. etwa 200.000
Stellenanzeigen von cirka 30 führenden Jobbörsen,
darunter Jobware, Jobpilot, Monster, StepStone,
JobScout24, Stellenanzeigen.de, FAZjob.NET oder auch
Spezial-Jobbörsen wie Ingenieurkarriere, LZ | Net,
eFinancialCareers oder hotel-career enthält.
Bei Jobware haben wir eine
Stellenanzeige von ALDI Süd gefunden, in der das
Unternehmen einen Ökotrophologen/in sucht. Diese
Anzeige war die einzige Stellenanzeige mit
Lichtbild-Anforderung in
der Datenbank von Jobware. Wikipedia klärt uns auf, was
ein Ökothrophologe ist:
"Ökotrophologie (von griechisch οικος, oikos = Haus;
τροφη, trophé = Ernährung und logos = Lehre) ist seit
den 1960er Jahren in Deutschland das eigenständige
interdisziplinäre Studienfach der Haushalts- und
Ernährungswissenschaften. Die Lehrgebiete umfassen die
Ernährungslehre einschließlich Diätetik, das
Personalmanagement, die Ökonomie und die
Gesundheitslehre sowie die Sozialpolitik und die
hauswirtschaftlich relevante Technik. Bei einem
Universitätsstudium der Ökotrophologie bauen diese
Fächer im Hauptstudium auf die im Grundstudium
behandelten Fächer auf, zu denen unter anderem die
Volkswirtschaftslehre, Anatomie, Botanik, Chemie,
Lebensmitteltechnologie, Biochemie, Statistik,
Lebensmittelkunde, Mikrobiologie und Hygiene, zuweilen
auch die Soziologie gehören. Die Ökotrophologie
beschäftigt sich also sowohl mit
naturwissenschaftlich-medizinischen als auch mit
ökonomischen und soziologischen Fächern und ist nicht zu
verwechseln mit der Trophologie, die sich nur mit dem
Ernährungsaspekt beschäftigt. Ökotrophologen arbeiten
dementsprechend nach der Ausbildung im Groß-Küchen- und
Hauswirtschaftsmanagements, in
Verbraucherberatungsstellen und im Marketing. Außerdem
sind sie in der Lage, die Schnittstelle zwischen
Volks-/Betriebswirten und der Ernährungsindustrie zu
schaffen."
Andere Jobbörsen leiden stärker an den von den
Arbeitgeber veröffentlichten Texten der Stellenanzeigen,
die möglicherweise gegen die Diskriminierungsverbote des
AGG verstossen.
So finden sich bei JobScout24 hundert Stellenanzeigen
mit einer Lichtbild-Anforderung, bei hotel-career sind
es 250 Stellenanzeigen und bei Google Base gar 1000.
Für Personalverantwortliche und Kundenbetreuer der
Jobbörsen stellt sich hier die Aufgabe, die Texte der
Stellenanzeigen auf AGG-Verträglichkeit hin zu
untersuchen - auch wenn dadurch auf manch liebgewonnene
Standard-Formulierung verzichtet werden muss.
Arbeitgeber können dadurch etwaige
Schadensersatzansprüche von abgelehnten Bewerbern in
Höhe von maximal 3 Monatsgehältern vermeiden.
§
15 Entschädigung und Schadensersatz
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(1) Bei einem Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet,
den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies
gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf
bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht
übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei
benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden
wäre
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Quelle: Jobworld, Dezember 2006 - Grafik:
Crosswater Systems
+++ Ein Presse-Service von Crosswater Systems Ltd.
zu den Themengebieten e-Recruiting, Jobbörsen,
Arbeitsmarkt, Personaldienstleistungen, Human Resources
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vertretenen Meinungen müssen nicht notwendigerweise mit
der Redaktion von Crosswater Systems übereinstimmen +++
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