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Monster beißt auf Granit: Landgericht Hamburg verwirft Werbebehauptungen.

11. November 2005 (ghk). Im Rechtsstreit um unzulässige Werbebehauptungen unterlag Monster vor dem Landgericht Hamburg dem Wettbewerber StepStone. Gegenstand der Auseinandersetzung war die Behauptung, dass Monster das grösste weltweite Karriere-Netzwerk sei. Auf Antrag von StepStone konnte Monster diese Behauptung nicht anhand objektiver Kriterien nachweisen, wie es nach den Bestimmungen des UWG (Gesetz gegen Unlautere Werbung) gefordert wird.

Das Landgericht Hamburg entschied letzte Woche in erster Instanz, nachdem Monster zu den Vorwürfen des Wettbewerbers Stellung genommen hatte. Möglicherweise wird die Entscheidung in einer zweiten Instanz durch Monster angefochten.

Dies teilte das internationale Karrierenetzwerk StepStone am 9. November 2005 in einer Pressemitteilung auf seiner internationalen Webseite mit (http://www.stepstone.com/news_detail.cfm?aid=252).

In der jüngsten Vergangenheit hatten sich einige Wettbewerber unter den Online-Stellenmärkten bereits juristische Auseinandersetzungen geleistet, dabei ging es um unzulässige Behauptungen, die - fall sie nicht allgemein gültigen objektiven Kriterien entsprechen oder nicht nachgewiesen werden können, gegen die Vorschriften des UWG (Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb) verstoßen.

Siehe auch: "Reklamesprüche von Recruitingbörsen fallen bei Richter in Ungnade - Landgerichte in München und Hamburg verbieten unlauteren Wettbewerb"
http://www.crosswater-systems.com/ej_news_2005_06z_UWG.htm

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