Monster beißt auf Granit: Landgericht Hamburg
verwirft Werbebehauptungen.
11. November 2005 (ghk). Im Rechtsstreit um unzulässige Werbebehauptungen
unterlag Monster vor dem Landgericht Hamburg dem
Wettbewerber StepStone. Gegenstand der
Auseinandersetzung war die Behauptung, dass Monster das
grösste weltweite Karriere-Netzwerk sei. Auf Antrag von
StepStone konnte Monster diese Behauptung nicht anhand
objektiver Kriterien nachweisen, wie es nach den
Bestimmungen des UWG (Gesetz gegen Unlautere Werbung)
gefordert wird.
Das Landgericht Hamburg entschied letzte Woche in
erster Instanz, nachdem Monster zu den Vorwürfen des
Wettbewerbers Stellung genommen hatte. Möglicherweise
wird die Entscheidung in einer zweiten Instanz durch
Monster angefochten.
Dies teilte das internationale Karrierenetzwerk
StepStone am 9. November 2005 in einer Pressemitteilung
auf seiner internationalen Webseite mit (http://www.stepstone.com/news_detail.cfm?aid=252).
In der jüngsten Vergangenheit hatten sich einige
Wettbewerber unter den Online-Stellenmärkten bereits
juristische Auseinandersetzungen geleistet, dabei ging
es um unzulässige Behauptungen, die - fall sie nicht
allgemein gültigen objektiven Kriterien entsprechen oder
nicht nachgewiesen werden können, gegen die Vorschriften
des UWG (Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb)
verstoßen.
Siehe auch: "Reklamesprüche von
Recruitingbörsen fallen bei Richter in Ungnade -
Landgerichte in München und Hamburg verbieten unlauteren
Wettbewerb"
http://www.crosswater-systems.com/ej_news_2005_06z_UWG.htm
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